§ 24 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den
Artikel 24
Die Vertragsstaaten ermutigen den Ausbau der Zusammenarbeit der für den Fremdenverkehr zuständigen Organisationen.
Artikel 24
Die Vertragsstaaten ermutigen den Ausbau der Zusammenarbeit der für den Fremdenverkehr zuständigen Organisationen.