Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit · Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
§ 2 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit
Artikel 2
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen den Akademien der Wissenschaften, den Universitäten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Sie unterstützen zu diesem Zweck die Ausübung einer Lehrtätigkeit, die Abhaltung von Gastvorträgen oder befristete wissenschaftliche Arbeit durch Universitätslehrer und Forscher des anderen Landes.