Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Rum · Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Rumänien)
§ 2 Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Rum
Artikel 2
Die Vertragsstaaten werden einander innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftliche Mitteilung über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen zukommen lassen.