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Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – · Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

§ 15 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen –

Erwachsenenbildung

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien tauschen Fachleute auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung zum Studium der einschlägigen Einrichtungen des anderen Vertragsstaates für die Gesamtdauer von maximal 30 Tagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus.