§ 34 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen –
Artikel 34
Die Veranstalter von Musik- und Theateraufführungen treffen direkte Vereinbarungen über die finanziellen Bedingungen der Veranstaltung solcher Aufführungen.
Artikel 34
Die Veranstalter von Musik- und Theateraufführungen treffen direkte Vereinbarungen über die finanziellen Bedingungen der Veranstaltung solcher Aufführungen.