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FOG · Forschungsorganisationsgesetz

§ 13 FOGEntgelt für Forschungsaufträge

Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen

In KraftAmtlicher Text

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004 )

(3) Die Gegenleistung des Bundes für Forschungsaufträge und für Aufträge über sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist auf Grundlage der erforderlichen Kosten zu vereinbaren. Ein darüber hinausgehendes Entgelt kann gewährt werden. Eine Pauschalierung kann vorgenommen werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000 )