FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
§ 13 FTFGFörderungsarten
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation
(1) Die Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:
1. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;
2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;
3. sonstige Geldzuwendungen.
(2) Darüber hinaus dürfen Abwicklungsstellen oder die gemäß § 12a herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-01-01