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FTFG · Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

§ 13 FTFGFörderungsarten

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:

1. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;

2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;

3. sonstige Geldzuwendungen.

(2) Darüber hinaus dürfen Abwicklungsstellen oder die gemäß § 12a herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-01-01