Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Schülerbeihilfengesetz 1983 · Schülerbeihilfengesetz 1983

§ 23 Schülerbeihilfengesetz 1983Strafbestimmungen

ARTIKEL II ARTIKEL römisch zwei

In KraftAmtlicher Text

Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht und dadurch eine Beihilfe erlangt oder zu erlangen sucht und wer hiebei wissentlich Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-09-01