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Abkommen zwischen Österreich und Italien · Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

§ 6 Abkommen zwischen Österreich und Italien

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

(1) Mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 2 gilt das vorliegende Abkommen für den Bereich der Rechtswissenschaften.

(2) Die Ausweitung des Geltungsbereiches des Abkommens auf andere Fachbereiche kann von den Vertragsstaaten über Empfehlung der gemäß Artikel 9 eingerichteten Gemischten Kommission einvernehmlich festgelegt werden.