§ 2 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den
Artikel 2
Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Informations- und Dokumentationswesens.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Informations- und Dokumentationswesens.