§ 4 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den
Artikel 4
Die Vertragsstaaten gewähren Studierenden und graduierten Akademikern aus dem anderen Staat Stipendien von längerer und kürzerer Dauer zum Studium an ihren Universitäten und Hochschulen.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten gewähren Studierenden und graduierten Akademikern aus dem anderen Staat Stipendien von längerer und kürzerer Dauer zum Studium an ihren Universitäten und Hochschulen.