§ 8 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den
Artikel 8
Die Vertragsstaaten tauschen Erfahrungen auf den Gebieten der Schulentwicklungsplanung, des Schulbaus sowie der Schulerhaltung und -ausstattung aus.
Artikel 8
Die Vertragsstaaten tauschen Erfahrungen auf den Gebieten der Schulentwicklungsplanung, des Schulbaus sowie der Schulerhaltung und -ausstattung aus.