Schulpflichtgesetz 1985 · Schulpflichtgesetz 1985
§ 26 Schulpflichtgesetz 1985Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Gemeinsame Bestimmungen
Ansuchen, Bestätigungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-07-10