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Geologische Zusammenarbeit (Tschechische · Geologische Zusammenarbeit (Tschechische R)

§ 10 Geologische Zusammenarbeit (Tschechische

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

Die Durchführung dieses Abkommens obliegt auf österreichischer Seite der Geologischen Bundesanstalt in Wien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau – Oberste Bergbehörde und auf tschechoslowakischer Seite dem Zentralen Geologischen Amt in Prag.