Geologische Zusammenarbeit (Tschechische · Geologische Zusammenarbeit (Tschechische R)
§ 10 Geologische Zusammenarbeit (Tschechische
Artikel 10
Die Durchführung dieses Abkommens obliegt auf österreichischer Seite der Geologischen Bundesanstalt in Wien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau – Oberste Bergbehörde und auf tschechoslowakischer Seite dem Zentralen Geologischen Amt in Prag.