§ 0 Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der
KONZERTIERUNGSABKOMMEN GEMEINSCHAFT - COST ÜBER EINE KONZERTIERTE AKTION AUF DEM GEBIET DER DATENFERNVERARBEITUNG (COST-AKTION 11 TER)
StF: BGBl. Nr. 487/1986 (NR: GP XVI RV 908 AB 948 S. 141. BR: AB 3125 S. 476. )
*EWG 487/1986 *Finnland 487/1986 *Norwegen 487/1986 *Schweden 487/1986 *Schweiz 487/1986
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
Finnland, Jugoslawien, Norwegen, Österreich, Schweden und die Schweiz, nachstehend „beteiligte Nichtmitgliedstaaten“ genannt -
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
Ein Konzertierungsabkommen Gemeinschaft – COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 bis), das am 22. Januar 1981 zwischen der Gemeinschaft, Finnland, Jugoslawien, Norwegen, Schweden und Spanien abgeschlossen wurde und am 11. September 1983 auslief, hat sehr ermutigende Ergebnisse erbracht.
Mit Beschluß vom 11. September 1979 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften ein Vierjahresprogramm zur Entwicklung der Datenverarbeitung festgelegt.
Mit Beschluß vom 22. November 1984 hat der Rat das mit seinem Beschluß vom 11. September 1979 festgelegte Programm geändert; die geänderte Fassung enthält eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung, nachstehend „COST-Aktion 11 ter“ genannt.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die beteiligten Nichtmitgliedstaaten, zusammen nachstehend „Staaten“ genannt, und die Gemeinschaft beabsichtigen, im Rahmen der Vorschriften und Verfahren ihrer einzelstaatlichen Programme die in Anhang A genannten Forschungsarbeiten durchzuführen, und sind gewillt, diese in einen Konzertierungsprozeß einzubeziehen, der nach ihrer Ansicht allen Beteiligten Vorteile bringen wird.
Die Durchführung der in der konzertierten Aktion vorgesehenen Forschungsarbeiten erfordert seitens der Staaten und der Gemeinschaft einen finanziellen Aufwand von rund 20 Millionen ECU –,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Die Ermächtigung zur Vornahme der in Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Konzertierungsabkommen tritt gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich am 1. September 1986 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Gemeinschaften haben überdies die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz die in Art. 6 Abs. 1 vorgesehene Mitteilung abgegeben.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Anlage zu Anhang C wird genehmigt.