§ 3 Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Artikel 3
Zur Gewährleistung einer größtmöglichen Effizienz bei der Durchführung der konzertierten Aktion ernennt die Kommission im Einvernehmen mit den im Ausschuß vertretenen Delegierten der beteiligten Nichtmitgliedstaaten einen Projektleiter.