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Abkommen zwischen der Österreich und Nie · Abkommen zwischen der Österreich und Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

§ 3 Abkommen zwischen der Österreich und Nie

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

Akademische Grade und Zeugnisse über „Staatsprüfungen“, welche als Abschluß eines Hochschulstudiums verliehen werden, berechtigen den Inhaber im Hinblick auf ein weiterführendes Studium oder ein weiteres Studium an den Hochschulen des jeweils anderen Staates zu diesen Studien ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Inhaber des akademischen Grades beziehungsweise des Zeugnisses über die „Staatsprüfung“ im Staate der Verleihung zum weiterführenden Studium oder zu dem weiteren Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen berechtigt ist.