§ 5 Abkommen zwischen der Österreich und Nie
Artikel 5
Bei der Zulassung zu „Staatsprüfungen“ gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen im Rahmen der prüfungsrechtlichen Bestimmungen.
Artikel 5
Bei der Zulassung zu „Staatsprüfungen“ gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen im Rahmen der prüfungsrechtlichen Bestimmungen.