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Europäische Weltraumorganisation – Anlag · Europäische Weltraumorganisation – Anlage I

§ 15 Europäische Weltraumorganisation – Anlag

Artikel XV Artikel römisch fünfzehn

In KraftAmtlicher Text

Außer den in Artikel XVI aufgeführten Vorrechten und Immunitäten genießt der Generaldirektor der Organisation und, wenn der Posten unbesetzt ist, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bestimmte Person die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie Diplomaten vergleichbaren Ranges.