§ 13 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar
Artikel 13
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Die Vertragsstaaten sind bestrebt, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Übereinstimmung über die gegenseitige Anerkennung von Reifezeugnissen, Studienzeiten, Diplomen und akademischen Graden zu erreichen, und führen zu diesem Zwecke Expertentreffen und entsprechende Verhandlungen durch.