§ 19 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar
Artikel 19
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Die Vertragsparteien setzen den Austausch von Lehrbüchern und didaktisch-methodologischer Literatur fort.