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Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar · Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

§ 22 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar

Artikel 22

In KraftAmtlicher Text

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

(1) Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen der Allunionsgesellschaft „Snanije“ und dem Verband Österreichischer Volkshochschulen.

In Durchführung dieser Zusammenarbeit werden beide Seiten Experten im Ausmaß von jährlich zehn Personentagen austauschen. Der Austausch wird auf valutenfreier Grundlage von den genannten Institutionen direkt durchgeführt.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen weiters die Zusammenarbeit zwischen der Allunionsgesellschaft „Snanije“ und dem Österreichischen Institut für politische Bildung in Mattersburg. Die konkrete Durchführung dieser Zusammenarbeit soll in einem gesonderten Vertrag geregelt werden.