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Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar · Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

§ 35 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar

Artikel 35

In KraftAmtlicher Text

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Die Vertragsparteien unterstützen die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Bibliotheken der beiden Vertragsstaaten, insbesondere zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek und der Staatlichen Leninbibliothek der UdSSR.

Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Bibliothekare für die Dauer von insgesamt 21 Tagen aus.

Die Bedingungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.