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Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar · Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

§ 37 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar

Artikel 37

In KraftAmtlicher Text

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen den Museen beider Staaten. Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Museumsfachleute in der Gesamtdauer von bis zu insgesamt 30 Tagen aus.

Die Bestimmungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.