Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar · Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

§ 4 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Die Vertragsparteien tauschen jährlich Forschungsstipendien für Universitätslehrer und andere Wissenschafter für die Dauer von insgesamt acht Monaten zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeit aus.

Die Bedingungen des Austausches sind aus Beilage 2 ersichtlich.