§ 40 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar
Artikel 40
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Die Vertragsparteien ermutigen zur Ausweitung des Filmaustausches auf kommerzieller und nichtkommerzieller Grundlage.