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Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar · Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

§ 42 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar

Artikel 42

In KraftAmtlicher Text

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Die Vertragsparteien befürworten die Teilnahme an internationalen Filmfestspielen, welche in jedem der beiden Vertragsstaaten während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens stattfinden.