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Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar · Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

§ 49 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar

Artikel 49

In KraftAmtlicher Text

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Die Vertragsparteien tauschen jährlich fünf Kulturschaffende und – experten für die Dauer von je fünf Tagen aus, um das kulturelle Leben des anderen Vertragsstaates kennenzulernen und Fragen der Zusammenarbeit zu erörtern.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.