Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar · Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

§ 62 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar

Artikel 62

In KraftAmtlicher Text

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Die Vertragsparteien begrüßen die Möglichkeit von zukünftigen Verhandlungen über die Errichtung von Kulturinstituten bzw. Kulturzentren in beiden Ländern auf Grundlage der Gegenseitigkeit.