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Abkommen über technische Zusammenarbeit · Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

§ 13 Abkommen über technische Zusammenarbeit

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsschließenden Parteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Es bleibt während eines Zeitraumes von fünf

(5) Jahren in Kraft. Nach Ablauf dieser fünf Jahre wird es jedes Jahr für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr stillschweigend verlängert.