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Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschüle · Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

§ 3 Briefwahl zur ZentrallehranstaltenschüleZusendung der Stimmzettel an die Wahlberechtigten

In KraftAmtlicher Text

Beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst ist für die Wahl in die Zentrallehranstaltenschülervertretung eine Wahlkommission (§§ 10 und 27 SchVG) einzurichten. Die Wahlkommission hat gleichzeitig mit der Wahlausschreibung (§§ 9, 12 und 27 SchVG) jedem Wahlberechtigten an die betreffende Schule zuzustellen:

1. einen leeren Umschlag (Wahlkuvert),

2. einen Stimmzettel und

3. einen frankierten und mit der Adresse der Wahlkommission sowie mit dem Vor- und Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten Briefumschlag.