§ 26 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf
Artikel 26
Die österreichische Vertragspartei stellt, soweit möglich, der ägyptischen Altertumsverwaltung (Ägyptisches Museum) zur Verfügung:
a) Kopien von in Österreich erschienenen Publikationen über ägyptische Kultur,
b) Mikrofilme von in österreichischen öffentlichen Sammlungen befindlichen Manuskripten, einschließlich von Papyri, die Bezug zur ägyptischen Kultur aufweisen.