§ 33 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf
Artikel 33
Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme künstlerischer Ensembles an Festspielen in beiden Staaten.
Artikel 33
Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme künstlerischer Ensembles an Festspielen in beiden Staaten.