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6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf · 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

§ 46 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf

Artikel 46

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Publikationen über wissenschaftliche Aspekte der Land- und Forstwirtschaft aus und ermutigen zum Austausch von Prüfmustern landwirtschaftlichen Saatgutes. Die ägyptische Vertragspartei bekundet besonderes Interesse an folgenden Gebieten:

a) Ausweitung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen und ländliche Entwicklung;

b) Pflanzenschutz;

c) Zuckerrübenproduktion und -zucht;

d) Pflanzenkrankheiten;

e) Fruchtkrankheiten;

f) Verwendung von Atomenergie in der Landwirtschaft;

g) Gewebekultur;

h) Mikrobiologie;

i) Geflügelzucht und -produktion;

j) Gewächshauskulturen;

k) landwirtschaftliches Projektsmanagement.