Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf · 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

§ 51 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf

Artikel 51

In KraftAmtlicher Text

Für Austauschaktionen gemäß Artikel 16, 18, 19, 20, 29, 36 und 44 gelten folgende Bedingungen:

a) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und Rückreise bis zum Bestimmungsort.

b) Der Empfangsstaat trägt die Aufenthaltskosten und die Kosten der zur Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen Reisen im Inland.

c) Die österreichische Vertragspartei gewährt die kostenlose Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie ein Taggeld von 400 S.

d) Die ägyptische Vertragspartei gewährt die kostenlose Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie ein Taggeld von 30 ägyptischen Pfund. Dieser Betrag ist von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.