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6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf · 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)

§ 56 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf

Artikel 56

In KraftAmtlicher Text

Sofern eine der beiden Vertragsparteien die Beträge, die allgemein an ausländische Stipendiaten gezahlt werden, erhöht, so gilt eine derartige Erhöhung automatisch für Stipendiaten der anderen Vertragspartei.