§ 0 Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit a
RAHMENABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF WIRTSCHAFTLICHEM, TECHNISCHEM UND SOZIALEM GEBIET ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON BURKINA FASO
StF: BGBl. Nr. 182/1993
Die Österreichische Bundesregierung einerseits und die Regierung von Burkina Faso andererseits,
in dem Bestreben die bestehenden Bande der Freundschaft zwischen der Republik Österreich und Burkina Faso zu verstärken,
in dem Bestreben, den Rahmen und die Bedingungen der Durchführung eines Zusammenarbeitsprogrammes zwischen den beiden Ländern, in Übereinstimmung mit den Zielen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung von Burkina Faso festzulegen,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Mitteilungen gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens wurden am 13. März bzw. 9. Dezember 1992 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. März 1993 in Kraft.