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Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit a · Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, technischem und sozialem Gebiet (Burkina Faso)

§ 7 Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit a

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Ausrüstung, welche von der österreichischen Seite zur Durchführung eines Projektes zur Verfügung gestellt wird, bleibt bis zum Ende des Projektes ihr Eigentum (und in der Verfügungsgewalt der in den getrennten Abkommen gemäß Artikel 1 Abs. 2 genannten Verantwortlichen).

(2) Nach Ende des Projektes wird das Eigentumsrecht an der Ausrüstung an die burkinische Seite übertragen. Die österreichische Seite behält sich jedoch das Recht vor, die Ausrüstung einem anderen Projekt der technischen Zusammenarbeit in Burkina Faso zur Verfügung zu stellen.