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FHG · Fachhochschulgesetz

§ 8a FHGVerlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule

2. Abschnitt Akkreditierungsvoraussetzungen und organisatorische Angelegenheiten

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 und den Prüfbereichen des § 23 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen:

1. Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung des Entwicklungsplans und der Organisation der Fachhochschule;

2. Umsetzung der Profilbildung und der Ziele an der Fachhochschule;

3. Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems, das jedenfalls Lehre und Studium, Angewandte Forschung und Entwicklung, Personal und Dienstleistungen umfasst;

4. ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Fachhochschule;

5. Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.

(2) Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.