Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Wahl der Schülervertreter · Wahl der Schülervertreter

§ 2 Wahl der SchülervertreterAbteilungssprecher

1. Abschnitt Arten der Wahlen und Wahlberechtigte

In KraftAmtlicher Text

(1) Für jede Fachabteilung sind ein Abteilungssprecher und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Schüler der betreffenden Fachabteilung.

(3) Abs. 1 gilt nicht an berufsbildenden Schulen, an denen nur eine Fachabteilung geführt wird.