Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Wahl der Schülervertreter · Wahl der Schülervertreter

§ 4 Wahl der SchülervertreterSchulsprecher

1. Abschnitt Arten der Wahlen und Wahlberechtigte

In KraftAmtlicher Text

(1) Für jede Schule sind ein Schulsprecher und zwei Stellvertreter zu wählen. An allgemeinbildenden Pflichtschulen (mit Ausnahme der Polytechnischen Schule sowie der nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen) werden keine Schulsprecher gewählt.

(2) Aktiv wahlberechtigt sind

1. an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe,

2. an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher und

3. an den übrigen Schulen die Schüler der betreffenden Schule.

(3) Passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur die Schüler der Oberstufe.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-06-13