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Wahl der Vertreter der Lehrer in den Sch · Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß

§ 13 Wahl der Vertreter der Lehrer in den SchBekanntgabe des Wahlergebnisses

2. Abschnitt Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten

In KraftAmtlicher Text

(1) Die zu Vertretern der Erziehungsberechtigten Gewählten und deren Stellvertreter sind vom Schulleiter von ihrer Wahl schriftlich zu verständigen. Darüber hinaus ist das Wahlergebnis unverzüglich auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen.

(2) Tritt an die Stelle einer Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten und deren Stellvertreter die Entsendung durch den Elternverein gemäß § 64 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, so sind die Namen der entsendeten Vertreter und deren Funktionen im Schulgemeinschaftsausschuß auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen.