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Beiträge für Schülerheime und ganztägige · Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

§ 2 Beiträge für Schülerheime und ganztägigeBeiträge

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Die Beiträge bestehen aus:

1. dem Betreuungsbeitrag (§ 5) für Unterbringung und Nachmittagsbetreuung an ganztägigen Schulformen und in Schülerheimen (halbintern), ausgenommen jedoch in den Lernzeiten,

2. dem Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag (§ 7a) für die Unterbringung in Schülerheimen (vollintern) und

3. dem Verpflegungsbeitrag (§ 8).

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2001-09-01