Beiträge für Schülerheime und ganztägige · Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen
§ 2 Beiträge für Schülerheime und ganztägigeBeiträge
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)
Die Beiträge bestehen aus:
1. dem Betreuungsbeitrag (§ 5) für Unterbringung und Nachmittagsbetreuung an ganztägigen Schulformen und in Schülerheimen (halbintern), ausgenommen jedoch in den Lernzeiten,
2. dem Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag (§ 7a) für die Unterbringung in Schülerheimen (vollintern) und
3. dem Verpflegungsbeitrag (§ 8).
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2001-09-01