Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien) · Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)
§ 2 Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)
Artikel 2
Die Zusammenarbeit zwischen der österreichischen Bundesregierung und der äthiopischen Regierung beruht auf der beiderseitigen Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit sowie des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte.