UBVO 1998 · Universitätsberechtigungsverordnung
§ 2 UBVO 1998
(1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
a) aus Latein:
Höhere Schule
Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein
Alte Geschichte und Altertumskunde
Klassische Archäologie, Archäologie
Klassische Philologie
Klassische Philologie-Latein
Ägyptologie
Altertumswissenschaften
Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein
b) aus Griechisch:
Höhere Schule
Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch
Klassische Philologie-Griechisch
Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Griechisch
c) aus Darstellender Geometrie:
Höhere Schule
Studienrichtung
Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie
Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Darstellende Geometrie
d) aus Biologie und Umweltkunde:
Höhere Schule
Studienrichtung
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie bzw. Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen
Erdwissenschaften
Biologie
Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde
Pharmazie
Humanmedizin
Zahnmedizin
Veterinärmedizin
Biomedizin und Biotechnologie
Molekulare Medizin
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(5) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler Naturwissenschaften, Biologie oder Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(6) Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt für sämtliche Studienrichtungen, in welchen ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gemäß § 65a oder §§ 71b, c, d Universitätsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2002 , in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ feststellt, dass die Kenntnisse aus (angewandte) Naturwissenschaften, (angewandte) Biologie oder (angewandte) Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen bereits im Aufnahmeverfahren vor der Zulassung enthalten sind.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-07-01
Verweist auf
- UBVO 1998 Art. 65a
- UBVO 1998 Art. 71b