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Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich ( · Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Ungarn)

§ 0 Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (

In KraftAmtlicher Text

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

StF: BGBl. III Nr. 114/1998 (NR: GP XX RV 742 AB 1024 S. 106. BR: AB 5635 S. 636. )

Die Republik Österreich und die Republik Ungarn, im folgenden Vertragsstaaten genannt,

–

im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden

Staaten,

–

in der Absicht, den Austausch auf dem Gebiet der Wissenschaften und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu fördern,

–

in dem Wunsche, den Studierenden beider Staaten die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Vertragsstaat zu erleichtern,

–

im Bewußtsein der in beiden Staaten im Bereich des Hochschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten,

–

in Fortführung der bilateralen Gleichwertigkeitsregelungen zwischen beiden Vertragsstaaten, die mit dem Abkommen über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse für die Zulassung zu den Universitäten vom 16. Juli 1982 1 ) sowie mit dem Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studien an den Universitäten und der akademischen Grade vom 8. März 1983 2 ) in die Wege geleitet wurden,

–

unter Berücksichtigung der von beiden Vertragsstaaten unterzeichneten Abkommen im Bereich der Gleichwertigkeiten im Rahmen des Europarates und der UNESCO,

haben folgendes vereinbart:

_____________________

1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1984

2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 123/1985

Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 wurden am 14. Mai bzw. 8. Juni 1998 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. September 1998 in Kraft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.