Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich ( · Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Ungarn)
§ 3 Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (
Artikel 3
Akademische Grade und Studienabschlüsse berechtigen den Inhaber zu einem weiterführenden oder einem weiteren Studium an den Hochschulen des jeweiligen anderen Vertragsstaates ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Bewerber im Staate der Verleihung beziehungsweise des Studienabschlusses zu einem weiterführenden beziehungsweise weiteren Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist.