Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich ( · Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Ungarn)
§ 5 Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (
Artikel 5
Die sonstigen in den beiden Vertragsstaaten geltenden allgemeinen und besonderen Regelungen über die Zulassung zum Studium, insbesondere über das Erfordernis ausreichender Kenntnis der Unterrichtssprache, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.