§ 0 Abkommen über wirtschaftliche, landwirts
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER MAZEDONISCHEN REGIERUNG ÜBER DIE WIRTSCHAFTLICHE, LANDWIRTSCHAFTLICHE, INDUSTRIELLE, TECHNISCHE UND TECHNOLOGISCHE ZUSAMMENARBEIT
StF: BGBl. III Nr. 95/1998
Die Österreichische Bundesregierung und die Mazedonische Regierung, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind,
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vom Wunsche geleitet, die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen fortzusetzen und auszubauen,
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in der Absicht die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils zu fördern und zu vertiefen,
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in der Überzeugung, daß dieses Abkommen eine günstige Voraussetzung und eine geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit und zur strukturellen Veränderung der mazedonischen Wirtschaft in der Übergangsphase zur Marktwirtschaft schafft,
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im Hinblick auf die Bestrebungen beider Staaten, an einer umfassenden europäischen Integration teilzunehmen,
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im Wissen um die Bedeutung, die dem Umweltschutz bei der Weiterentwicklung der Wirtschaft zukommt,
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ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
wie folgt übereingekommen:
Die Notifikationen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens wurden am 31. Oktober 1997 bzw. 29. April 1998 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 1. Juli 1998 in Kraft.