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Abkommen über wirtschaftliche, landwirts · Abkommen über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

§ 4 Abkommen über wirtschaftliche, landwirts

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien werden der Zusammenarbeit bei der Entwicklung ökologisch vertretbarer und wirtschaftlich vernünftiger Infrastruktursysteme in folgenden Bereichen höchstes Interesse widmen:

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Energie;

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Eisenbahn;

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Luftfahrt;

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Telekommunikation;

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Wasserwirtschaft;

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Abfallwirtschaft und Recycling.